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Dietmar Piklaps

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Mobil: 0151 258 55212
email:
dpwaffg@gmx.de
Mrz24

Lichtpunktschießen

von Dietmar Piklaps am 24.03.2013

Viele Vereine fragen nach, ob der Gesetzgeber, waffenrechtliche Auflagen für das Lichtpunktschießen vorschreibt.
Im waffenrechtlichen Sinne ist das Lichtpunktschießen kein “SCHIESSEN“, da weder kalte Gase oder Munition verschossen werden.

Es gibt keine Altersbegrenzung für das Lichtpunktschießen.
Um allen Ärger aus dem Wege zu gehen, empfiehlt der NSSV, die Lichtpunktgeräte mit einem roten Signalband – sichtbar – zu Kennzeichnen. Somit gibt es auch keinen Anschein einer Schusswaffe.
Bei Minderjährigen sollten die Sorgeberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.
Auch die Gebote der Aufsicht und unter Obhut eines Jugendbasislizenzierten sollten wie beim herkömmlichen Schießen berücksichtigt werden.

In der Rubrik „Hinweise“  habe ich eine ausführliche Beschreibung “Lichtpunktschießen” hinterlegt.

Mrz23

Anscheinwaffen

von Dietmar Piklaps am 23.03.2013

Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden.
Ihr Besitz ist aber weiter möglich.

Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate
von Kriegswaffen und sogenannten Pump-Guns.

Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:

1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach
     im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen
     und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;

2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;

3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Weiter Ausführungen sind unter der Rubrik  “Hinweise” zu lesen.

Feb17

Großkalibrige Sportwaffen bleiben erlaubt

von Dietmar Piklaps am 17.02.2013

Bundesverfassungsgericht: Großkalibrige Sportwaffen bleiben erlaubt            Stand: 15.02.2013

Großkalibrige Waffen bleiben in Deutschland für Sportschützen erlaubt – das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Gegen das bestehende Waffengesetz hatten Hinterbliebene des Amoklaufs von Winnenden geklagt.

Karlsruhe – Sportschützen dürfen großkalibrige Waffen in Deutschland weiter besitzen und handhaben. Entsprechende Klagen von Hinterbliebenen des Amoklaufs von Winnenden blieben ohne Erfolg, wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte. Zur Begründung hieß es in dem Beschluss, das geltende Waffenrecht verletze die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Beim Amoklauf von Winnenden hatte der 17-jährige Tim K. im März 2009 mit der Pistole seines Vaters 15 Menschen und dann sich selbst erschossen. Verfassungsbeschwerde hatten nun Eltern eingereicht, die damals ihre Töchter verloren hatten, sowie die Initiative “Keine Mordwaffen als Sportwaffen”.

Laut Gericht sind sie der Auffassung, dass das Waffengesetz “keinen ausreichenden Schutz vor diversen Mordserien mit privaten legalen Waffen” bietet. Selbst die Verschärfungen des Waffenrechts im Juni 2009 nach dem Amoklauf seien nicht geeignet, “solche Vorkommnisse künftig zu verhindern oder auch nur wesentlich zu erschweren”. Die Kläger forderten deshalb unter anderem, dass der private Besitz tödlicher Sportwaffen generell verboten wird.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Klagen jedoch nicht zur Entscheidung an. Dem Beschluss zufolge kann das Gericht erst tätig werden, wenn der Gesetzgeber “gänzlich ungeeignete” oder “überhaupt keine Schutzvorkehrungen” gegen die von Waffen ausgehenden Gefahren getroffen habe.

Das sei wegen der geltenden Rechtslage aber nicht der Fall, betonte das Gericht mit Blick auf die Gesetzesverschärfung von 2009. Seitdem dürfen Sportschützen großkalibrige Schusswaffen erst ab einem Mindestalter von 21 Jahren kaufen. Gleichzeitig werden Verstöße gegen die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition als Straftat geahndet.

 Quelle: rls/AFP/dpa    15.02.2013,  Spiegel online

Dez02

Neue Vorschrift für den Schießstand.

von Dietmar Piklaps am 02.12.2012

Kurz – Information zum Sachverhalt „Schießstand“ im Schützenverein.

Seit 23.10.2012 ist eine neue Schießstandrichtlinie in Kraft und anzuwenden;

eine maßgebliche Neuregelung ist,
das auf Schießanlage für Druckluftwaffen an der Abschlusswand bis zu einer Höhe von 3 m kein Holz mehr vorhanden sein darf;

bei Deckenvertäfelungen müssen die Nuten und Federn in die Schussrichtung verlaufen (also nicht quer). Spätestens bei der nächsten Abnahme / Kontrolle sind solchen Dinge als Mängel zu beanstanden; (Abschlusswand betreffend – gilt auch für die Blenden vor den Lampen.) es gibt hierbei keinen Bestandschutz.

 Zur Reinigung auf KK-Schießanlagen ist kein Sprengerlaubnisschein nach § 27 SprengG erforderlich; auf GK- oder Vorderladerständen allerdings sehr wohl (Hier für ist die Mindestforderung, dass einer den Sprengerlaubnisschein besitzt, der Aufsicht beim Reinigen führen kann, und die anderen unterweist).

 Vorgetragen durch Michael Prelle – Schießstandsachverständiger des NSSV Hannover.

Des Weiteren sind die Unterlagen der Zulassung der Schießstände vor Ort aufzubewahren.

Jul20

Aufbewahrung von Schusswaffen…

von Dietmar Piklaps am 20.07.2012

ist für uns Sportschützen sehr wichtig!

Unberechtigte dürfen keinen Zugriff auf Schusswaffen und Munition haben.
Es ist das Waffenrecht und dessen Verordnungen einzuhalten.
Wer dagegen verstösst, muss mit sehr empfindlichen Strafen – zurecht- rechnen.
Der NSSV Hannover weist seine Mitglieder ausdrücklich darauf hin, dass die Regeln und Gesetze eingehalten werden.
Die Zuverlässigkeit eines jeden Schützen kann bei Missachtung der Aufbewahrungspflicht entzogen werden, sogar strafrechtlich verurteilt werden.

Unter der Rubrik “Hinweise” ist ein Merkblatt “Aufbewahrung von Schusswaffen” hinterlegt.

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